1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend «AEB») der RAMSEIER Suisse AG (nachfolgend «RAMSEIER») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Gütern zwischen
RAMSEIER und ihren Lieferanten. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Mit Abgabe einer Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant die AEB unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als
allein verbindlich an. Sollte keine Auftragsbestätigung versendet werden, so gelten die vorliegenden AEB spätestens
mit Lieferung der bestellten Ware als angenommen.

1.3. AGB des Lieferanten finden keine Anwendung. Sie verpflichten RAMSEIER auch dann nicht, wenn im Einzelfall
nicht mehr ausdrücklich widersprochen wird.

1.4. Abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von RAMSEIER
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Preise, Zahlungs­bedingungen, Zahlungs­verzug

2.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei der von RAMSEIER bezeichneten Empfangsstelle einschliesslich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten.

2.2. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von RAMSEIER.

2.3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen
nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht
vor deren vertragsgemässen Übergabe an RAMSEIER.

3. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang

3.1. Hält der Lieferant fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommt er ohne weiteres in Verzug,
in den übrigen Fällen durch Mahnung unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist.

3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, RAMSEIER unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten
oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

3.3. Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, ist RAMSEIER berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von
1% des Lieferwertes pro vollendeter Arbeitswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Die Bezahlung der
Konventionalstrafe entbindet den Lieferanten nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Davon unberührt
bleibt die Möglichkeit, einen darüberhinausgehenden Schadenersatz zu verlangen, wobei ein Verschulden des
Lieferanten vermutet wird.

3.4. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch RAMSEIER zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen
sind nur im handelsüblichen Rahmen von 1 / – 0% gestattet.

3.5. Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe der Ware am vom RAMSEIER bezeichneten Bestimmungsort auf
RAMSEIER über. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur
Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

4. Eigentums­vorbehalt

4.1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Verkäufers geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf
RAMSEIER Suisse AG über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der sogenannte Kontokorrent- oder/und
Konzernvorbehalt gelten nicht.

5. Gewährleistung, Produkthaftung, Schadensersatz

5.1. Der Lieferant gewährleistet als Spezialist und in Kenntnis des Verwendungszwecks der gelieferten Ware, dass die
Güter die zugesicherten Eigenschaften haben, die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und keine körperlichen oder
rechtlichen Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.

5.2. RAMSEIER hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf.
gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen,
gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung, vorgenommen wird.

5.3. Der Lieferant stellt RAMSEIER von sämtlichen mit der Lieferung oder Leistung zusammenhängenden Ansprüchen
Dritter (insbesondere aus Produkthaftung) frei und hält RAMSEIER vollumfänglich schadlos. Dies gilt auch für allfällige
Rückrufaktionen, sofern diese auf die Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen sind. RAMSEIER ist
verpflichtet, den Lieferanten über Ansprüche, die gegenüber RAMSEIER substantiiert geltend gemacht wurden, zu
informieren.

5.4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3
Mio. CHF pro Personenschaden/Sachschaden (pauschal) zu unterhalten. Stehen RAMSEIER weitergehende
Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten zu, so bleiben diese unberührt.

5.5. Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung allfälliger Exportbeschränkungen und Importvorschriften vom Herkunfts bis zum Lieferort gemäss Vertrag. Der Lieferant informiert RAMSEIER schriftlich über Exportbeschränkungen des
Herkunftslandes. Hat der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er
verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z.B. fehlerhafter
Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

6.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt als Erfüllungsort die Merkurstrasse 1 in 6210 Sursee.

6.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern.

6.3. Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. August 1980 (Wiener Kaufrecht).

7. Ethik

7.1. Der Lieferant muss alle Gesetze und Vorschriften in den Ländern, in denen er tätig ist, einhalten und führt seine
Geschäfte ohne Bestechung, Korruption oder jegliche Art von betrügerischem Verhalten.

7.2 Die Beschäftigung oder gar Ausbeutung von Kindern und schutzbedürftigen Menschen, die gegen das ILO
(International Labour Organisation / Internationale Arbeits- und Sozialstandards) verstossen, ist nicht zulässig.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie die Bevölkerung und die Natur angemessen von chemischen,
biologischen und/oder physikalischen Gefahren und Risiken zu schützen.

7.4 Der Lieferant hat seinen Mitarbeitern ein Arbeitsumfeld zu garantieren, in welchem sie vor schikanöser,
diskriminierender Behandlung geschützt sind.

7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten (einschliesslich solche von Arbeitnehmern,
Geschäftspartnern, Kunden und Verbrauchern) mit angemessener Sorgfalt zu erheben, zu nutzen und anderweitig zu
verarbeiten. Die Erhebung, Nutzung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten muss den Gesetzen zum
Schutz der Privatsphäre und der Informationssicherheit sowie den behördlichen Anforderungen entsprechen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

8.1. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde gilt als Erfüllungsort die Merkurstrasse 1 in 6210 Sursee.

8.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern.

8.3. Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens
der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. August 1980 (Wiener Kaufrecht).

9. Rechtswirksamkeit

9.1. Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des
Vertrages davon nicht berührt.